Geändert DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen
Der bisherige DGUV Grundsatz 308-004 (GUV-G 945) wurde zurückgezogen, da dieser inhaltlich identisch mit vorliegendem DGUV Grundsatz ist.
Änderungshinweise zur letzten Ausgabe von 2004:
- Anpassung in Bezug auf Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung
- Der DGUV Grundsatz für die Prüfung von Hebebühnen ist in zwei Teile gegliedert:
- Teil 1: Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
- Teil 2: Prüfungen in Verantwortung des Betreibers
- In Teil 1 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt wurden.
- Teil 2 beschreibt die Durchführung
- der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige,
- der außerordentlichen Prüfung durch Sachverständige und
- der regelmäßigen Prüfungen durch Sachkundige.
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