Geändert Arbeitsstättenverordnung
§ 1 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung ist neu gefasst worden. Jetzt heißt es dort zur Gültigkeit: „(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden.“
Detailliertere Informationen finden Sie hier