Geändert Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg | Regel-Recht aktuell Geändert Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg – Regel-Recht aktuell
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Geändert Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg

Am 30.12. 2015 ist eine Änderung des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg im Landtag in Kraft getreten. Durch die Änderung wird der über die Gemeindefeuerwehren versicherte Personenkreis wie folgt erweitert (§ 30 Heranziehung zur Hilfeleistung):

1. Personen über 18 Jahren können nun für alle Einsätze der Feuerwehren im Rahmen deren Aufgabenwahrnehmung herangezogen werden.

2. Herangezogen werden können jetzt auch ehrenamtlich Tätige der Träger der Katastrophenhilfe (z. B. Technisches Hilfswerk, DRK …); nicht davon erfasst sind Kräfte des Rettungsdienstes oder Einheiten des Katastrophenschutzes, die zur Wahrnehmung eigenständiger Aufgaben ausrücken.

Eine Heranziehung im Sinne von § 30 liegt nur dann vor, wenn die Aufforderung/Anforderung vom Bürgermeister, Technischen Einsatzleiter bzw. einem entsprechend Beauftragten erfolgt ist.

Herangezogene im Sinne des § 30 Feuerwehrgesetz sind wie Angehörige der Feuerwehr selbst versichert, d. h. sie haben die gleichen Leistungsansprüche.

Detaillierte Informationen zu den Änderungen finden Sie hier

Das geänderte Feuerwehrgesetz finden Sie hier