„Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine einmalige oder regelmäßige Fahrgemeinschaft handelt“
Der direkte Weg zur Arbeit und zurück ist gesetzlich unfallversichert. Doch wie sieht es aus, wenn mehrere Personen eine Fahrgemeinschaft bilden und der Fahrzeugführer dafür vom direkten abweichen muss, um seine Kolleginnen und Kollegen einzusammeln? Stehen diese abweichende Wege ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? REGEL RECHT aktuell hat nachgefragt bei Eberhard Ziegler, Referatsleiter Grundlagen des Leistungsrechts der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Steht die Fahrt in einer privaten Fahrgemeinschaft zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Der unmittelbare Weg von und zur Arbeit ist versichert. Fahren zwei im selben Wohnblock wohnende Kollegen gemeinsam zur selben Arbeitsstätte, liegt zwar eine Fahrgemeinschaft vor, aber es bedarf nicht des besonderen Schutzes, da Beide ihren jeweiligen unmittelbaren Weg zurücklegen. Häufig ist es aber so, dass ein Teilnehmer von seinem unmittelbaren Weg zur/von der Arbeit abweicht, um andere Teilnehmer der Fahrgemeinschaft aufzunehmen oder abzusetzen. Genau diese Wegeabweichungen, die wegen einer Fahrgemeinschaft erforderlich werden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine einmalige oder regelmäßige Fahrgemeinschaft handelt.
Müssen die Kolleginnen und Kollegen, die mitfahren alle an einem Ort einsteigen oder können diese an unterschiedlichen Orten zu steigen?
Beides ist möglich. Die Fahrerin oder der Fahrer kann nach und nach die anderen Mitglieder abholen oder die Mitglieder treffen sich zum Beispiel an einem Mitfahrerparkplatz und eine/einer von ihnen fährt dann die ganze Gruppe zur Arbeit. Je nach den räumlichen Gegebenheiten können die beiden Varianten auch gemischt vorkommen, ohne dass dies dem Versicherungsschutz abträglich wäre.
Müssen die Mitfahrenden Kolleginnen und Kollegen sein? Oder können auch Personen mitfahren, die in der Nähe des Arbeitsortes des Autofahrers/der Autofahrerin arbeiten?
Die Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft müssen nicht im selben Betrieb arbeiten. Daher kann es nicht nur beim „Einsammeln“ der Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft zu solchen versicherten Wegeabweichungen kommen, sondern auch beim Absetzen an deren jeweiliger Arbeitsstelle. Für den Rückweg gilt dies dann entsprechend. Fahrgemeinschaften können aber nicht nur mit Beschäftigten, sondern auch mit anderen in der Unfallversicherung versicherten Personen gebildet werden. Daher liegt wegen der Fahrgemeinschaft Versicherungsschutz zum Beispiel auch dann vor, wenn ein Elternteil von seinem unmittelbaren Weg zur Arbeit abweicht, um sein Kind zur Schule zu bringen.
Welche Bedingungen müssen noch unbedingt erfüllt sein, damit der Schutz nicht erlischt?
Die Abweichungen vom unmittelbaren Weg zur Arbeit oder von dort zurück müssen wegen der gemeinsamen Zurücklegung des Arbeitsweges (oder im Beispiel des Schülers wegen seines Schulbesuchs) erforderlich werden, um versichert zu sein. Grundsätzlich nicht versichert wäre daher eine Abweichung zu einem Einkaufscenter, weil ein Teilnehmer der Fahrgemeinschaft dort private Besorgungen machen will.
Vielen Dank für das Interview.
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