„Einstieg“ in die eigene Wohnung kein Arbeitsunfall | Regel-Recht aktuell „Einstieg“ in die eigene Wohnung kein Arbeitsunfall – Regel-Recht aktuell
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„Einstieg“ in die eigene Wohnung kein Arbeitsunfall

Ein Arbeitnehmer, der infolge des Verlustes seines Schlüsselbundes vor verschlossener Haustür steht, einen Schlüsseldienst herbeiruft und gleichwohl versucht, über ein Fenster einzusteigen, um eine Beschädigung der Haustür durch den Schlüsseldienst zu vermeiden und dabei abstürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 11. Mai 2016 entschieden (L 3 U 3922/15).

Die 43jährige Versicherte war in einer Gaststätte beschäftigt. Sie bemerkte im Laufe des Vormittags, als sie mit ihrem Pkw Lebensmittel einkaufen sollte, dass ihr Schlüsselbund fehlte und wollte zuhause den Ersatzschlüssel holen. Sie verständigte einen Schlüsseldienst und ließ sich von ihrem Arbeitgeber nach Hause fahren. Als der Schlüsseldienst ihr eröffnete, die Türe müsse aufgefräst werden, lehnte sie dies ab und versuchte, durch ein angelehntes Fenster in ihre Wohnung einzusteigen. Dabei stürzte sie ab und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Wegen der Spätfolgen wurde ihr von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt.

Ihren Antrag auf Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalles lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft hingegen ab. Der Unfall habe nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun. So sahen das auch die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und wiesen die Klage der Frau ab.

Auch die Richter des Landessozialgerichts haben der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und die Berufung der Versicherten zurückgewiesen. Zwar war ein betrieblicher Zusammenhang dadurch gegeben, dass der Arbeitgeber das Holen des Ersatzschlüsselbundes verlangte, um betrieblich veranlasste Lebensmitteleinkäufe für die Gaststätte mit dem Auto der Klägerin zu tätigen. Jedoch lässt die Art und Weise der geplanten Zurücklegung des Weges in die Wohnung, nämlich das Einsteigen durch das Schlafzimmerfenster, eine privat-wirtschaftliche Handlungstendenz von überragender Bedeutung erkennen. Es standen nicht betriebliche Erfordernisse, sondern das Vermeiden von Beschädigungen der Wohnungstür infolge Auffräsens durch den Schlüsseldienst im Vordergrund. Damit hat sich kein betriebliches, sondern ein den privaten Umständen zurechenbares Risiko verwirklicht.

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