Ein Sturz bei einer Unterbrechung des Arbeitswegs kann ein Wegeunfall sein
Der Kläger machte auf seinem Arbeitsweg Halt an einer Bäckerei, um sich dort etwas zu essen für die Frühstückspause zu kaufen. Dazu musste er sein Auto parken und die Straße überqueren. Als er vor der Bäckerei eine lange Schlange sah, machte er kehrt, stolperte, stürzte und verletzte sich an der linken Schulter. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Arbeitsweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen worden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Berufsgenossenschaft ab.
Der Mann reichte dagegen Klage ein, die aber vom Sozialgericht München abgewiesen wurde. Es habe sich nicht um eine kurze und geringfügige Unterbrechung des Weges gehandelt. Der Kläger ging in Berufung vors Bayerische Landessozialgericht und bekam Recht (L 3 U 402/13). Nach Ansicht des LSG befand sich der Kläger mit dem Umdrehen vor der Bäckerei wieder auf einem versicherten Arbeitsweg.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist zulässig.
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