DGUV Regel 113-016 „Sprengarbeiten“
Die DGUV Regel 113-016 „Sprengarbeiten“ (bisher: BGR/GUV-R 241) ist aktualisiert worden. Sie gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten. Soweit nicht anders bestimmt, richtet sich diese Regel an Unternehmer, die Sprengarbeiten durchführen sowie an Versicherte, die in diesen Unternehmen tätig sind. Dies betrifft auch Unternehmen, in denen Sprengarbeiten als Dienstleistung durchgeführt werden. Die Änderungen waren ausschließlich redaktioneller Natur. Es wurden zum einen die neuen Bezeichnungen der in Bezug genommenen DGUV Regeln und DGUV Informationen eingepflegt, zum anderen wurde Kapitel 3.6 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ an die ArbMedVV angepasst. Weiterhin wurde in Ziffer 4.1.2 der Begriff „Tageslager“ ersetzt durch „geeignete Räume und Behältnisse“. Ziffer 4.2.9 Nummer 13 wurde ergänzend dazu angepasst.
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