„Der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entgegenwirken“ | Regel-Recht aktuell „Der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entgegenwirken“ – Regel-Recht aktuell
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„Der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entgegenwirken“

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Mit dem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet und an die moderne Arbeitswelt angepasst werden. Was genau die Neuregelung beinhaltet und was dies für Unternehmen bedeutet, erläutert Verena Herb, Sprecherin des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ). 

Verena Herb ist Sprecherin des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ). Bild: Privat

Verena Herb ist Sprecherin des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ). Bild: Privat

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai eine Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Was soll sich gegenüber der jetzigen Regelung ändern?

Die Neuregelung sieht im Einzelnen vor:

  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
  • Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs soll der gesundheitliche Mutterschutz künftig auch Frauen in Studium, Ausbildung und Schule einbeziehen.
  • Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Woche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.
  • In den Anwendungsbereich fallen auch die nach geltendem EU-Recht arbeitnehmerähnlichen Personen, z.B. selbständige Geschäftsführerinnen.
  • Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen sowie Landesbeamtinnen und Landesrichterinnen werden mit gleichem Schutzniveau in den gesonderten Regelwerken dieser Statusgruppen geregelt.
  • Die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit sowie zur Sonn- und Feiertagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, so dass Frauen mehr Mitsprache bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen.
  • Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.
  • Betriebe und Behörden werden durch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz in Umsetzungsfragen beraten und begleitet.

Was war den Anlass zur Neuregelung?

Mit dem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither haben sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt. Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entgegengewirkt. Zudem wird durch die Neuregelung unionrechtlichen Vorgaben entsprochen. Schließlich sollen die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz klarer und verständlicher werden.

Wer soll von der geplanten Neuregelung profitieren?

Von den Neuregelungen profitieren alle am Mutterschutz Beteiligten.

Mit der Reform soll zum einen berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Damit werden die Chancen der Frauen verbessert und ihre Rechte gestärkt, dem Beruf während Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes weiter nachzugehen. Zugleich wird der geschützte Personenkreis klargestellt. Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen werden im Wesentlichen aus gesetzessystematischen Gründen in gesonderten Regelwerken so geschützt wie Beschäftigte nach dem MuSchG.

Zum anderen werden durch die praxisgerechtere Ausrichtung des Mutterschutzgesetzes Informations- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers verringert und damit ein Beitrag zur Senkung von Bürokratiekosten geleistet.

Zudem werden Betriebe und Behörden durch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz in Umsetzungsfragen bestmöglich beraten und begleitet.

Welche Änderungen kommen auf Unternehmen und Institutionen zu, die werdende Mütter beschäftigen? Gibt es etwas, auf das sie besonders werden achten müssen?

Wie aus der Übersicht zu den Neuregelungen erkennbar, ergeben sich für Unternehmen und Institutionen insbesondere folgende Änderungen:

  • Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs soll der gesundheitliche Mutterschutz künftig auch Frauen in Studium, Ausbildung und Schule einbeziehen.
  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
  • Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Woche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.
  • In den Anwendungsbereich fallen auch die nach geltendem EU-Recht arbeitnehmerähnlichen Personen, z.B. selbständige Geschäftsführerinnen.
  • Die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit sowie zur Sonn- und Feiertagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, so dass Frauen mehr Mitsprache bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen.
  • Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz

Kritikern wie dem DGB etwa geht die Neuregelung nicht weit genug. Sie fordern dass die Schutzregelung für alle schwangeren Frauen gelten muss. Warum sind Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen weiterhin ausgenommen?

Aufgrund der bestehenden statusrechtlichen Besonderheiten dieser Personengruppen wird der Mutterschutz für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen wie bisher in eigenen Verordnungen geregelt. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass ihnen das gleiche Schutzniveau gewährt wird wie anderen Beschäftigten.

Eine Eigenüberwachung der Dienststelle im Bereich des Mutterschutzes wird nicht mehr möglich sein, vielmehr muss die Aufsicht über den Mutterschutz durch besondere Behörden erfolgen. Für die Bundesbeamtinnen und Bundesrichterinnen werden in Zukunft die Landesbehörden die Einhaltung des gesundheitlichen Mutterschutzes überwachen.

Wie zuversichtlich sind sie, dass die Neuregelung wie geplant umgesetzt werden kann?

Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass alle Neuregelungen wie geplant umgesetzt und beschlossen werden.

Vielen Dank für das Interview!