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Vorschriften und Regelwerk der DGUV

Geändert DGUV Information 209-002 Schleifen

Die DGUV Informationsschrift 209-002 „Schleifen“ zeigt die typischen Gefährdungen bei Schleiftätigkeiten auf. Die konstruktiven Sicherheitsanforderungen an Schleifwerkzeuge und -maschinen werden erläutert und die grundlegenden organisatorischen und verhaltensbezogenen Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsrisiken bei der Benutzung der Maschinen aufgeführt.

Neu 022376 Systematisches Review zu physischen Belastungen bei mobiler Bildschirmarbeit

Fehlbelastungen der Augen oder des Muskel-Skelett-Systems gelten als mögliche gesundheitliche Gefährdungsfaktoren bei mobiler Bildschirmarbeit. Daher hat das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) in einer systematischen Literaturrecherche den aktuellen Forschungsstand zum Einfluss mobiler BSA auf die körperliche Gesundheit untersucht.

Nur online als PDF zum Download erhältlich.

Neu 22377 FBRCI-024: Verpflichtende Schulungen bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten – Handlungshilfe

Die vorliegende FB Aktuell gibt eine Orientierungshilfe dazu, wie die Forderungen der REACH-Verordnung nach Schulungen der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten umgesetzt werden können.

Nur online als PDF zum Download erhältlich.

Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Neu DGUV Grundsatz 310-009 Qualifizierung von Aufsichtführenden für technisch schwierige Fliegende Bauten

Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab August 2023.

Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

 

Neu DGUV Information 215-123 Inklusion im Betrieb

Statistiken zeigen, dass beinahe 90 % der Schwerbehinderungen Resultat einer Erkrankung sind, die im Laufe des Erwerbslebens auftritt. Jedes Unternehmen wird sich also früher oder später mit dieser Problematik auseinandersetzen müssen, denn die Teilhabe der betroffenen Menschen am ersten Arbeitsmarkt ist aus demographischen,

Neu DGUV Grundsatz 310-003 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Neu DGUV Grundsatz 310-004 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Treibgasanlagen von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Neu DGUV Grundsatz 310-005 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Geändert DGUV Grundsatz 309-006 Prüfbuch für den Kran

Um die ordnungsgemäße Durchführung wiederkehrenden Prüfungen von Kranen zu gewährleisten, wird der Herstellfirma empfohlen, ein Prüfbuch zu führen. Der Grundsatz 309-006 „Prüfbuch für den Kran“ beschreibt die Inhalte sowie die Form eines Kranprüfbuchs.

Aktualisierungen zur letzten Ausgabe Februar 2012:

  • Redaktionelle Ãœberarbeitung
  • Aktualisierung der Bezeichnungen der zitierten Vorschriften
  • Ergänzung der Laufzeitklassen nach FEM

Voraussichtlich bestellbar ab Ende Juli 2023.

Neu DGUV Regel 114-006 Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

Diese DGUV Regel konkretisiert Inhalte aus der DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 „Fahrzeuge“, beschreibt technische Spezifikationen und stellt die Erfahrungen der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger zusammen, die für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrerhäusern mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräumen von Kraftomnibussen zutreffend sind.

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