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DGUV Regeln

Neugefasste DGUV Regel 112-201 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken“

Die DGUV Regel 112-201 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken“ ist neugefasst worden. Sie erläutert die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und die DGUV Vorschrift 60 „Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“ hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

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