Diese Information ist eine Handlungshilfe für Verantwortliche in Betrieben und Verwaltungen.

Diese Information ist eine Handlungshilfe für Verantwortliche in Betrieben und Verwaltungen.
Die Meldehilfe für Beinaheunfälle soll dabei helfen, dass Beinaheereignisse von den Beschäftigten zeitnah gemeldet werden.
Dieser Änderungs-Entwurf konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern.
Die Richtlinie findet Anwendung auf Maßnahmen des Explosionsschutzes bei Mischern, in denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung brennbare Staub-Luft-Gemische, Gas-Luft-Gemische, Dampf-Luft-Gemische oder hybride Gemische vorhanden sind oder entstehen können.
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern und Ersthelferinnen gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Die DGUV Information 210-005 „Kegel- und Bowlinganlagen“ richtet sich in erster Linie an Unternehmerinnen, Unternehmer und Beschäftigte, die entsprechende Anlagen betreiben und benutzen.
Sicherheitsrelevante Sensoren werden an Maschinen angebracht, die ein Risiko der Körperverletzung darstellen.
Dieses Dokument spezifiziert die Sicherheitsanforderungen an die Gestaltung und die Konstruktion von Maschinen für die Montage von Fahrzeugreifen und zugehörige Prüfungen.
Dieses Dokument legt die Beurteilung des Verhaltens von Wassernebelsystemen für den Brandschutz von internen Atrien bei geringer oder mittlerer Brandlast fest, wobei die Brandlast oder jegliche Behinderung nicht über eine Höhe von 1,5 m herausragt.
Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 mit Abschnitt 2.2 der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“und für den betrieblichen Sanitätsdienst § 27 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit DGUV Grundsatz 304-002 Abschnitt 2.2.2.