Die Inhalte dieser DGUV Information werden mittlerweile durch die im Jahr 2018 überarbeitete DGUV Information 213-079 „Tätigkeiten mit Ge-fahrstoffen – Informationen für Beschäftigte“ abgedeckt.

Die Inhalte dieser DGUV Information werden mittlerweile durch die im Jahr 2018 überarbeitete DGUV Information 213-079 „Tätigkeiten mit Ge-fahrstoffen – Informationen für Beschäftigte“ abgedeckt.
Die Unfallverhütungsvorschrift wurde außer Kraft gesetzt, weil die Regelungsinhalte inzwischen vollständig in Branchenregeln der Berufsgenossenschaften und im staatlichen Recht enthalten sind.
Die DGUV Information Holzstaub kann als Praxishilfe für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Ihr Aufbau entspricht den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 „Holzstaub“ in Bezug auf die Informationsermittlung über Gefährdungen durch Holzstaub, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle.
Die TRBS 2111 Teil 1 ist geändert worden.
Die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ist geändert worden. Die bestehende Richtlinie wird um einen Artikel 13a „Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern“ ergänzt, außerdem gibt es Änderungen im Anhang I und III. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Änderungen national umzusetzen.
Bei Gefahren durch lebensbedrohliche Gewalttaten ist grundsätzlich eine andere Verhaltensweise als bei Evakuierungsmaßnahmen angezeigt. Die Richtlinie befasst sich mit Maßnahmen bis zum Eintreffen der polizeilichen Einsatzkräfte.
Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen (ganz oder teilweise geschlossen und im Freien), in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können. Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z. B. Rapsölmethylester (RME, „Bio-Diesel“) eingesetzt werden.
Die TRBS 2121 Teil 4 gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
Die TRBS 2121 Teil 1 gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten. Sie konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.