Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 1111 Gefährdungsbeurteilung ist geändert worden.

Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 1111 Gefährdungsbeurteilung ist geändert worden.
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit gilt für die Beurteilung von Gefährdungen (§ 3 BetrSichV) durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können, und für die Ableitung und Durchführung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen.
Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüftiefe für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 und nach §§ 15, 16 und 19 BetrSichV.
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit gilt für die Ermittlung und die Durchführung von Prüfungen zur Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1112 gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen für Beschäftigte bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die TRBS 2111 Teil 1 ist geändert worden.
Die TRBS 2121 Teil 4 gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
Die TRBS 2121 Teil 1 gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten. Sie konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
Diese Technische Regel soll den Arbeitgeber im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unterstützen. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei muss die Sicherheit der Beschäftigten auch im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels gewährleistet werden. Hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne § 2 Absatz 13 BetrSichV muss die Gefährdungsbeurteilung auch den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich (z. B. Besucher, Kunden, Patienten) berücksichtigen.