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Neu TROS Laserstrahlung Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung

Der Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung“ der TROS Laserstrahlung beschreibt die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Sie konkretisiert die Vorgaben der OStrV innerhalb des durch §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgegebenen Rahmens.

Neu TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines

Diese Technische Regel mit ihren Teilen (Allgemeines, Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung, Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung sowie Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung) dient dem Schutz der Beschäftigten vor direkten Gefährdungen der Augen und der Haut durch Laserstrahlung am Arbeitsplatz und behandelt auch den Schutz vor Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen (z. B. vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr).

Geändert TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition

Diese TRGS gilt für die Erstellung „Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien“ (VSK) nach festgelegten Kriterien und beschreibt, wie VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind. Die Anlage zur TRGS 420 ist neu gefasst worden.

Neu TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung

Der Teil 3 „Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung“ der TROS Laserstrahlung beschreibt das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie es in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) gefordert wird. Die Dokumentation der anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung“ der TROS Laserstrahlung).

Neu TROS Laserstrahlung Teil 2: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

Die TROS Laserstrahlung, Teil 2 „Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung“ beschreibt das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung, der Durchführung und Auswertung von Messungen und Berechnungen zur Exposition am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik und den Vergleich der Messergebnisse mit den  Expositionsgrenzwerten.

Neu TRGS 552 Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B

Diese TRGS dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen, die während ihrer Tätigkeit krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1A und 1B über die Atemwege oder Hautkontakt aufnehmen können. Sie beschreibt zudem in Ergänzung zur TRGS 4002 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Belastungen durch krebserzeugende N-Nitrosamine (Kat. 1A und 1B) an Arbeitsplätzen. Die TRGS 552gilt nicht für die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat. Die TRGS 552 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung von N-Nitrosaminen in reiner oder konzentrierter Form (siehe Nummer 3.1 Absatz 2).

Geändert TRGS 460 Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik

Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik und konkretisiert § 2 Absatz 15 GefStoffV: “Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene“.

Geändert TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“

Mit der Änderung wurde die Höherstufung des Poliovirus Serotyp 2 in Risikogruppe 3 bekannt gegeben.

Geändert TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

In der Änderung vom 3. Juli 2018 wurde die TRBA 400 um Nummer 6 „Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ und Anlage 6 „Weitergehende Informationen zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen psychischer Belastungen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ ergänzt.

Geändert TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW)

In Nummer 3 „Liste der biologischen Grenzwerte“ wurde der Eintrag für Nitrobenzol gestrichen. Gleiches gilt für Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“, auch dort wurde der Eintrag Nitrobenzol gestrichen.

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