Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
Ausgabe: Dezember 2023
GMBl Nr. 50/2023 vom 11. Dezember 2023, S. 1092 bis 1103
Detailliertere Informationen erhalten Sie hier
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Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
Ausgabe: Dezember 2023
GMBl Nr. 50/2023 vom 11. Dezember 2023, S. 1092 bis 1103
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Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
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Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
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Vom 21.Juli.2023
(GMBl. Nr. 38 vom 21.07.2023Â S. 800)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
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„Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist“
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Im Juni 2023 wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl. Nr. 35, S. 755-756) Änderungen und Ergänzungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ bekannt gegeben.
Neben den Änderungen und Ergänzungen wurden folgende Einträge aus der Tabelle gestrichen:
• Aldrin (ISO),
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter.
Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
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Vom 24. November 2022
(GMBl. Nr. 25 vom 22.03.2023Â S. 532)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
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