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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Geändert und ergänzt TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Die Technische Regel wurde geändert und ergänzt. Neu aufgenommen wurde, dass sie nicht mehr gilt für die Bereiche konventioneller Tunnelbau und geschlossene Arbeitsbereiche Bau bis 31. Oktober 2017, sowie für den Bereich Bergbau bis 31. Oktober 2021. Ergänzt wurde außerdem die Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte.

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV)

Am 19. November 2016 ist die neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV) in Kraft getreten. Damit ist die letzte europäische Arbeitsschutz-Richtlinie zum „Schutz der Beschäftigten vor physikalischen Einwirkungen“ in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesregierung kommt damit ihren europäischen Verpflichtungen nach.

Geändert Bundeskabinett beschließt Arbeitsstättenverordnung

Das Bundeskabinett hat die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Erstmals werden Telearbeitsplätze definiert. Außerdem werden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue Verordnung integriert; die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben und Regelungen dienen dazu, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten (auch auf Baustellen) wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten.

Berichtigte TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ (TRGS 504) gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatembarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann (siehe dazu Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung,

Berichtigte TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe  „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (TRGS 910) gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung sowie Kategorie 1 oder 2 nach TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nr.

Geänderte TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ (TRBA 460) gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Biostoffverordnung. In der geänderten Fassung wurde in Nummer 3.5 die Liste um Aspergillus tubingensis ergänzt.

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Geändert TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“

In der Technische Regel für Gefahrstoffe „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ (TRGS 420) ist der Anhang „Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren“ geändert und ergänzt worden.

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Geändert TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“ (TRGS 407) ist geändert und ergänzt worden. In Nummer 3.2.4 Absatz 4 Satz 5 heißt es nun „siehe dazu TRBS 3146/TRGS 746 Nummer 4.5.3.2“ statt „siehe dazu TRBS 3146/TRGS 726 Nummern 4.1.7.2 und 4.1.8.2 jeweils Absatz 6“.

Geändert TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250) findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden oder Tiere medizinisch untersucht,

Neu TRGS 746 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ (TRGS 746) gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN) einschließlich Errichten, Aufstellen, Befüllen, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren.

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