Borrelieninfektion eines Försters ist keine Berufskrankheit
Die Borrelieninfektion eines Forstwirts allein reicht nicht aus für eine Anerkennung als Berufskrankheit. Hierfür müssten neben der Infektion auch die typischen Symptome einer Borreliose im Vollbeweis vorliegen, hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der Kläger bewirtschaftet seit Jahren seinen eigenen Wald. Im Juni 2008 meldete er sich bei seinem Arzt wegen eines Zeckenbisses, dem er schon 2007 von einem Zeckenstich am Hals berichtet hatte. Der Laborbericht ergab zwar, dass sich noch spezifische Antikörper im Körper des Klägers befanden, konnte aber nicht feststellen, ob diese ein Anzeichen für eine aktive oder eine schon ausgeheilte Infektion seien. Im Jahr 2010 zeigte er den Zeckenbiss bei seiner Berufsgenossenschaft an, die jedoch die Anerkennung einer Berufskrankheit und damit Ansprüche auf Leistungen verneinte. Auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Fall landete beim Sozialgericht Landshut.
Dieses wies die Klage ab. Die Hinweise auf eine krankheitsaktive Borreliose würden fehlen, außerdem sei der Antikörperbefund allein noch keine Krankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung. Die Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht scheiterte mit einer ähnlichen Begründung. Der Kläger legte deshalb Revision beim Bundessozialgericht ein. Doch auch diese hatte kein Erfolg. Die Bundesrichter gaben den Vorinstanzen Recht. Auch die Anerkennung des HI-Virus als Berufskrankheit, die der Kläger geltend machte, wurde außer Acht gelassen. Denn bei einer HIV-Infektion komme es meist zu ersten Krankheitszeichen, während die Infektion mit dem Borreliose-Erreger typischerweise symptomlos verlaufe. Zudem handele es sich bei dem HI-Virus um eine Infektion, die ohne ärztliche Behandlung lebensbedrohlich werden kann, während die meisten Menschen mit borrelienspezifischen Antikörper nicht an Borreliose erkranken, weil es ihrer Immunabwehr gelingt, die Infektion erfolgreich zu bekämpfen.
Bundessozialgericht, Az. B 2 U 17/15 R