„Best-Practice-Austausch“ unter Ressortleitern ist nicht unfallversichert
Eine Ressortleiterin nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, das als „Best-Practice-Austausch“ bezeichnet wurde und eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Bei dieser Wanderung rutschte die Ressortleiterin aus und verletzte sich. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Laut Arbeitsvertrag war die Ressortleiterin bei ihrem Unternehmen als „Leiterin II“ beschäftigt. Ihr konnte auch eine andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Ansonsten enthielt der Vertrag keine Angaben zu ihren Aufgabenfeldern oder tätigkeitsbezogenen arbeitsvertraglichen Pflichten.
Die Ressortleiterin klagte gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft vor dem Sozialgericht, das der Klage Recht gab. Das Outdoor-Meeting habe eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dargestellt. Die berufsgenossenschaft ging gegen diese Entscheidung in Berufung. Eine Wanderung sei für ein Meeting mit Feedback-Gesprächen ungeeignet, führte die Berufsgenossenschaft aus. Feedbackgespräche würden inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, sämtliche Teilnehmenden tauschten sich aus. Am Ende werde ein Ergebnis festgehalten. Dies sei auf einer Wanderung nicht möglich. Eine bloße Unterhaltung über betriebliche Umstände begründe keinen Versicherungsschutz.
Das Landessozialgericht gab der Berufung statt, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Ressortleiterin habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt. Eine Bergwanderung gehöre nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation. Die Arbeitgeberin war deshalb nicht berechtigt, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Es waren weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen wurden demgegenüber nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen. Das Ereignis stelle deshalb kein Arbeitsunfall dar.
Detailliertere Informationen finden Sie hier: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen (Az.) L 6 U 441/18