Berichtigte TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortbeweglichen Behältern“ | Regel-Recht aktuell Berichtigte TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortbeweglichen Behältern“ – Regel-Recht aktuell
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Berichtigte TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortbeweglichen Behältern“

Die TRGS 510 „ Lagerung von Gefahrstoffen in ortbeweglichen Behältern“ ist berichtigt worden. Berichtigt wurden Nummer 7.2, „Erläuterungen zu Tabelle 2“, wo es jetzt heißt: „7 Oxidierende/brandfördernde Gefahrstoffe dürfen … … 2. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Erläuterung, Nr. 4 Ziffer 1. Die Anforderungen von Erläuterung 5 sind ebenfalls zu beachten.“ Zudem heißt es jetzt in Nummer 10.2 Absatz 5 Satz 2 „(Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten)“. In Anlage 4 muss es unter „Beschreibung der Lagerklassen“ heißen „… LGK 4.1B: Entzündbare feste Gefahrstoffe LGK 4.2: Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe …“

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