Arbeitsunfall beim Freundschaftsspiel: Jungfußballer genießt Versicherungsschutz
Das Hessische LandesÂsoÂziÂalÂgericht hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem NachwuchsÂleisÂtungsÂzentrum eines BundesÂliÂgaÂvereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen UnfallÂverÂsiÂcherung anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der BerufsÂgeÂnosÂsenÂschaft zurück.
Der im Jahr 2006 geborene Kläger hatte im Sommer 2021 einen sogenannten Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen BundesÂliÂgaÂtraÂdiÂtiÂoÂnsÂverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Am 31. Juli 2022 erlitt er als damals 15-Jähriger während eines FreundÂschaftsspiels einen SchlüsÂselÂbeinbruch. Die BerufsÂgeÂnosÂsenÂschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe sich nicht in einem unfallÂverÂsiÂcherten BeschäfÂtiÂgungsÂverÂhältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitÂschulÂpflichtig gewesen, weshalb er nach dem JugendÂaÂrÂbeitsÂschutzÂgesetz einem BeschäfÂtiÂgungsÂverbot unterlegen habe.
Jugendlicher Fußballer als Beschäftigter des Fußballvereins
Das Hessische LandesÂsoÂziÂalÂgericht hat geurteilt, dass der Jugendliche als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen UnfallÂverÂsiÂcherung anzusehen sei. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die ArbeitsÂorÂgaÂniÂsation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und VereinsÂverÂanÂstalÂtungen teilnehmen müssen und sei umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie PrämiÂenÂzahÂlungen erhalten, auf die Steuern und SoziaÂlÂverÂsiÂcheÂrungsÂbeiträge abgeführt wurden.
Fördervertrag entspricht einem Arbeitsvertrag
Der abgeschlossene Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftÂlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen FreizeitÂgeÂstaltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das JugendÂaÂrÂbeitsÂschutzÂgesetz lasse den VersiÂcheÂrungsÂschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen UnfallÂverÂsiÂcherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.
Die Revision wurde zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht Urteil 19.09.2025
L 9 U 65/23
