„Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob neue Schutzmaßnahmen notwendig sind“ | Regel-Recht aktuell „Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob neue Schutzmaßnahmen notwendig sind“ – Regel-Recht aktuell
Nachgefragt

„Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob neue Schutzmaßnahmen notwendig sind“

Am 1. Januar 2018 tritt die überarbeitete Norm DIN EN 131. Was regelt die Norm?

Generell betrifft die EN 131 tragbare Leitern, dazu zählen zum Beispiel Anlege-, Schiebe-, Steh-, Mehrzweck- und Gelenkleitern. Die Änderungen zum 1. Januar 2018 wirken auf Teil 1 und 2 der Norm. Sie gelten für Leitern, welche als Anlegeleitern verwendet werden und länger als 3,0 m sind. Eingeschlossen sind dabei auch mehrteilige Leitern wie Schiebe-, Seilzug- und Mehrzweckleitern.

Die Norm ist überarbeitet worden. Wie sehen die wichtigsten Änderungen aus?

Jonas Kirchner ist Produktmanager für Steigtechnik bei KAISER+KRAFT, einem der führenden B2B-Versandhändler für Lager-, Betriebs- oder Büroausstattungen. Foto: KAISER+KRAFT

Die betroffenen Leitern müssen mit einer Standverbreiterung ausgestattet werden. Das kann in Form einer Traverse oder durch konische Bauweise erfolgen. Die Länge der Standbreite ist dabei anhängig von der Länge der Leiter, jedoch auf ein Maximum von 1,20 Meter beschränkt.

Die bisher abnehmbaren Leiterteile von Schiebe- und Mehrzweckleitern müssen gegen das Herausnehmen gesichert werden oder ebenfalls eine Standverbreiterung aufweisen.

Teil 2 enthält die Einführung von Leiterklassen sowie neuer Prüfvorschriften. Dabei wird unterschieden in Leitern für den gewerblichen Gebrauch (Profi) und den nicht gewerblichen Gebrauch (Privat). Abhängig von der Leiterklasse wird unterschiedlich geprüft.

Gelten die Änderungen für alle Leitertypen?

Nur für die oben genannten.

Was bedeutet die Änderungen für Unternehmen? Müssen die nun all ihre Leitern gegen neue Leitern austauschen?

Im Fall der Normänderung, verschiebt sich der Stand der Technik, das heißt Arbeitgeber sind verpflichtet, durch eine Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind. Diese Gefährdungsbeurteilung muss ohnehin in regelmäßigen Abständen erfolgen.

Was raten Sie Unternehmen, die von der Norm-Änderung betroffen sind?

Wir empfehlen Arbeitgebern (gewerblichen Verwendern), den Leiterbestand zu prüfen und alle betroffenen Leitern mit Nachrüsttraversen auszustatten.

Was passiert, wenn Unternehmen ihren Leiterbestand nicht nachrüsten oder austauschen und es kommt dann zu einem Leiterunfall? Kann das Unternehmen haftbar gemacht werden oder muss es mit einer Strafe rechnen?

Unternehmen sollten unabhängig von den jährlichen Leiternprüfungen ihre Steigsysteme unter dem Sicherheitsaspekt begutachten. Ändert sich der Stand der Technik, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, mittels einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Sollte ein Unfall passieren, ohne dass der Unternehmer etwas unternommen hat, kann ihm vorgeworfen werden, dass er den Stand der Technik nicht beachtet oder gar ignoriert hat. Ob dies nun als Fahrlässigkeit und oder als ein anderer Tatbestand gewertet wird, kann im Einzelfall nur ein entsprechendes Gericht beurteilen.

Jonas Kirchner ist Produktmanager für Steigtechnik bei KAISER+KRAFT, einem der führenden B2B-Versandhändler für Lager-, Betriebs- oder Büroausstattungen.