Angebliches Auftreten von Beschwerden ein halbes Jahr nach Drohanruf und Geltendmachung des Vorfalls Jahre später spricht nicht für Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn die Betroffene zwar einen Drohanruf auf der Arbeit erhält, danach aber normal weiterarbeitet und erst Jahre später geltend macht, dass ein halbes Jahr nach dem Drohanruf gesundheitliche Beschwerden auftraten. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mitarbeiterin eines Jobcenters im Raum Stuttgart erhielt im Jahr 2011 einen Drohanruf von einem ihrer Kunden. In dem Telefonat drohte der psychisch kranke Kunde der Mitarbeiterin mit dem Tode. Die Mitarbeiterin meldete den Vorfall und arbeitete anschließend normal weiter. Die Mitarbeiterin machte im August 2019 den Vorfall als Arbeitsunfall geltend. Sie führte an, dass ein halbes Jahr nach dem Drohanruf gesundheitliche Beschwerden, wie Schwindel und Durchfall, auftraten, die Folge des Drohanrufs seien. Tatsächlich litt die Mitarbeiterin an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Da die zuständige Stelle sich weigerte, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, erhob die Betroffene Klage. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Keine Anerkennung des Drohanrufs als Arbeitsunfall
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ein Arbeitsunfall setze ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das auf den Körper bzw. die Psyche dergestalt einwirkt, dass durch einen solchen Vorgang eine Änderung des physiologischen Körperzustands ausgelöst wird. Eine solche Einwirkung sei nicht festzustellen, wenn die Betroffene nach einem Drohanruf durch einen Kunden die zuständigen Stellen informiert, normal weiterarbeitet und erst Jahre später ein halbes Jahr nach dem Vorfall aufgetretene Beschwerden auf die Bedrohung zurückführt.
 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023
–Â LÂ 10Â UÂ 129/23Â –