Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches ist § 65 Absatz 7 weggefallen. Absatz 7 besagte, dass Lebenspartner keinen Anspruch haben, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwenrente haben. Dieser Absatz ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner aufgehoben worden, das vom Deutschen Bundestag am 20. November 2015 beschlossen wurde. Den Gesetzestext finden Sie hier.