Änderung der Technischen Regel für Gefahrstoffe 509
Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ (TRGS 509) ist zum 30. November 2015 berichtigt, geändert und ergänzt worden. Änderungen gab es in Nummer 9.7.1 Absatz 2 sowie in Anlage 2 bei Nummer 4.3.3 Absatz 1, Nummer 4.3.4 Absatz 1, Nummer 4.3.5 Absatz 1 und Nummer 4.3.6 Absatz 1. Die detaillierten Änderunden finden Sie hier