Achillessehnenriss ohne äußere Einwirkung stellt keinen Arbeitsunfall dar
Ein zum Unfallzeitpunkt 65-jähriger Landwirt riss sich die Achillessehne beim Versuch, einen leeren Anhänger in die Garage zu schieben. Bei der anschließenden Operation wurde geschädigtes Sehnengewebe entnommen und untersucht. Es stellte sich heraus, dass eine geringe bis mittelgradig degenerative Vorschädigung vorlag. Der Landwirt meldete den Sehnenriss trotzdem als Arbeitsunfall bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft.
Zum Unfallhergang gab der Landwirt an, plötzlich einen Schlag in der rechten Ferse gespürt zu haben. Er sei weder abgerutscht, noch umgeknickt oder in ein Loch getreten. Ein Überraschungsmoment lag demnach nicht vor. Ein ärztliches Gutachten, das die Berufsgenossenschaft in Auftrag gegeben hatte, bestätigte, dass die Achillessehne durch das Schieben des schweren Anhängers angespannt gewesen sei. Allerdings sei die menschliche Achillessehne für solche Anstrengungen ausgelegt, eine intakte Sehne würde demnach nicht reißen. Das Gutachten kam zu dem Schluss: Die degenerative Vorschädigung sei für die Verletzung verantwortlich. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sehnenriss als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dagegen klagte der Landwirt vor dem Sozialgericht Gotha.
Vor Gericht schilderte der Landwirt den Unfallhergang etwas anders als in der Unfallanzeige. Er habe den Anhänger eine leichte Steigung nach oben schieben müssen. Am Garageneingang wartete zusätzlich eine kleine Schwelle. Beim Versuch diese zu überwinden, sei der Anhänger ausgebrochen. Er habe einen ruckartigen Ausfallschritt vornehmen müssen, um den Anhänger abzufangen. Bei diesem Versuch habe er dann den Schlag in der Ferse gespürt. Das Sozialgericht gab der Klage statt, die Verletzung sei infolge eines Arbeitsunfalls entstanden.
Die Berufsgenossenschaft legte Berufung vor dem Thüringer Landessozialgericht ein und bekam Recht. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Unfallhergang – egal, ob geschildert wie ind er Unfallanzeige oder wie vor Gericht – nicht geeignet sei, um eine Achillessehne zum Reißen zu bringen. Ein Arbeitsunfall liege deshalb nicht vor. Der Berufung wurde stattgegeben.
Detailliertere Informationen finden Sie hier: Thüringer Landessozialgericht vom 19.4.2018 L 1 U 56/17 Â