Ein durch Kaffeetrinken entstandenes Verschlucken kann ein Arbeitsunfall sein
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat sich mit Kaffeetrinken am Arbeitsplatz befasst und entschieden: Das Stürzen infolge des Verschluckens beim Kaffeetrinken kann im Einzelfall einen Arbeitsunfall im Sinne des gesetzlichen Unfallrechts darstellen (Urteil vom 22.05.2025 – AZ L 6 U 45/23).
- Ein durch Kaffeetrinken entstandenes Verschlucken mit einer Hustensynkope kann ein Arbeitsunfall sein.
- Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang erfolgt und das nachfolgende Verhalten – fluchtartiges Verlassen des betrieblichen Raumes zum Aushusten des eingeatmeten Kaffees – durch die betrieblichen Umstände geprägt ist.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
 L 6 U 45/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland