Neufassung der Sechsten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV)
Die Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV) ist neugefasst worden. Die neugefasste 6. ProdSV setzt die EU-Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter eins zu eins in nationales Recht um.
Abschnitt 1 der 6. ProdSV enthält die Allgemeinen Vorschriften. Er legt insbesondere den Anwendungsbereich einschließlich seiner Ausnahmen fest und weist die erforderlichen Begriffsbestimmungen auf. In Abschnitt 2 sind die neuen Regelungen zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler) getroffen worden. Darüber hinaus enthält er die für einfache Druckbehälter anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Die erforderlichen Regelungen zur Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden der Länder finden sich in Abschnitt 3 der neuen 6. ProdSV. Der Abschnitt 4 enthält die Sanktionsmöglichkeiten und die Übergangsvorschriften.
Artikel 2 der Verordnung betrifft die Änderung der Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV. Diese war durch eine von der Europäischen Kommission zwischenzeitlich vorgenommene Berichtigung der der Druckgeräteverordnung zugrundeliegenden Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU erforderlich geworden. Die geänderte Druckgeräteverordnung tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.
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