Neu Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission vom 2. Mai 2023 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen | Regel-Recht aktuell Neu Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission vom 2. Mai 2023 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen – Regel-Recht aktuell
EU-Verordnung

Neu Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission vom 2. Mai 2023 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/37


(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei persönliche Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Im Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission (3) fordert die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) auf, harmonisierte Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 zu erstellen.

(3)

Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss der Kommission C(2020) 7924 festgelegten Normungsauftrag erstellte das CEN mehrere neue Normen und überarbeitete eine Reihe bestehender harmonisierter Normen.

(4)

Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2020) 7924 hat das CEN die folgenden neuen harmonisierten Normen erstellt: EN 13138-1:2021 über sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen berichtigt durch EN 13138-1:2021/AC:2022, EN 17520:2021 über sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Selbstsicherungsverbindungsmittel sowie EN ISO 16321-2:2021 über zusätzliche Anforderungen an Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425.

(5)

Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 166:2001, EN 169:2002, EN 170:2002, EN 171:2002, EN 172:1994, geändert durch EN 172:1994/A1:2000, sowie EN 172:1994/A2:2001, EN 174:2001, EN 379:2003+A1:2009, EN 1731:2006 und EN ISO 20345:2011. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN ISO 16321-1:2022 über allgemeine Anforderungen an Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen, EN ISO 16321-3:2022 über zusätzliche Anforderungen an Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe, EN ISO 18527-1:2022 über Anforderungen an Anforderungen an Abfahrtski- und Snowboardbrillen sowie EN ISO 20345:2022 über Sicherheitsschuhe.

(6)

Die Kommission hat zusammen mit dem CEN geprüft, ob die vom CEN ausgearbeiteten und überarbeiteten harmonisierten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 festgelegten Auftrag entsprechen.

(7)

Die harmonisierten Normen EN 13138-1:2021, korrigiert durch EN 1318-1:2021/AC:2022, EN ISO 16321-1:2022, EN ISO 16321-2:2021, EN ISO 16321-3:2022, EN 17520:2021, EN ISO 18527-1:2022 und EN ISO 20345:2022 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

Bei den harmonisierten Normen EN ISO 16321-2:2021 und EN ISO 16321-3:2022 wird auf die normative Referenz der Norm EN ISO 16321-1:2020 verwiesen, deren Datum nicht korrekt ist. Daher sollten die Referenzen dieser harmonisierten Normen mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 166:2001, EN 169:2002, EN 170:2002, EN 172:1994, geändert durch EN 172:1994/A1:2000, sowie EN 172:1994/A2:2001, EN 174:2001, EN 379:2003+A1:2009, EN 1731:2006 und EN ISO 20345:2011 sollten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, da diese Normen überarbeitet worden sind.

(10)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit sollte in einem einzigen Rechtsakt eine vollständige Liste der Referenzen der harmonisierten Normen, die die Verordnung (EU) 2016/425 unterstützen und den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen, veröffentlicht werden. Die Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission (4) und in der Mitteilung 2018/C 209/03 der Kommission (5) aufgeführt.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit und da der Durchführungsbeschluss erneut geändert werden muss, sollte der genannte Durchführungsbeschluss ersetzt werden.

(12)

Viele der in der Mitteilung 2018/C 209/03 veröffentlichten Referenzen harmonisierter Normen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 gestrichen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 sieht die Streichung der verbleibenden Fundstellen harmonisierter Normen vor, die in der genannten Mitteilung veröffentlicht werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Mitteilung 2018/C 209/03 aufgehoben werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeiteten Fassungen der betreffenden harmonisierten Normen anzupassen, sollte die Mitteilung 2018/C 209/03 weiterhin gelten, bis die Referenzen der betreffenden harmonisierten Normen, die in der genannten Mitteilung veröffentlicht wurden, gestrichen werden.

(13)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Referenzen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 wird aufgehoben.

Artikel 3

Die Mitteilung 2018/C 209/03 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für die Referenzen der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu dem im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkt, zu dem diese Referenzen gestrichen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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