Titandioxid-Pulver zu Unrecht als krebs­erregend eingestuft | Regel-Recht aktuell Titandioxid-Pulver zu Unrecht als krebs­erregend eingestuft – Regel-Recht aktuell
Rechtsprechung und Urteile

Titandioxid-Pulver zu Unrecht als krebs­erregend eingestuft

10EuGH erklärt Einstufung von Titandioxid in einer bestimmten Pulverform als krebs­erregend beim Einatmen für nichtig

Es steckt in Sonnencreme, Wandfarbe und Medikamenten: Titandioxid. Ist es tatsächlich krebs­erregend, wenn man den Stoff einatmet? Die EU-Kommission sagt Ja – hat damit aber nun eine Schlappe vor dem EU-Gericht erlitten.

Die EU durfte den weit verbreiteten Weißmacher Titandioxid in Pulverform nicht als krebs­erregend einstufen. Das entschied das EU-Gericht und erklärte eine entsprechende Verordnung der EU-Kommission für nichtig. Gegen das Urteil kann noch Einspruch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden. (Rechts­sachen T-279/20, T-288/20 und T-283/20)

EU-Kommission stufte Titandioxid in Pulverform als krebserregend ein

Titandioxid steckt beispiels­weise in Wandfarbe, Zahnpasta und Sonnencreme. Oft hat der Stoff gar keine funktionale Bedeutung, sondern sorgt nur dafür, dass Pasten oder Pillen weißer aussehen. Das Farbpigment steht seit einigen Jahren in Verdacht, krebs­erregend zu sein.

In Lebens­mitteln ist Titandioxid seit Anfang des Jahres verboten, weil negative Effekte auf das menschliche Erbgut und mögliche Krebs­risiken nicht ausgeschlossen werden konnten. Daran ändert auch das neue Urteil nichts. Dabei ging es um die Pulverform des Stoffes – die EU-Kommission hatte 2019 entschieden, dass das Farbmittel krebs­erregend ist, wenn es als Pulver eingeatmet wird.

Genau ging es um Puder­gemische mit einem Gehalt von mindestens einem Prozent Titandioxid in Partikel­form oder eingebunden in Partikel mit einem aero­dynamischen Durchmesser von höchstens zehn Mikrometern. Titandioxid wurde damit nicht verboten, musste aber mit einem Warnhinweis versehen werden. Dagegen hatten verschiedene Hersteller und Händler geklagt.

EuGH: Einstufung beruht nicht auf zuverlässigen und anerkannten Untersuchungen

Das EU-Gericht gab ihnen nun Recht. Die EU-Kommission und die zuständige Europäische Chemikalien­agentur hätten einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Studie begangen, auf der die Einstufung beruhte, kritisierten die Richter. Eine solche Einstufung müsse auf zuverlässigen und anerkannten Unter­suchungen beruhen. Das war hier laut Gericht nicht der Fall: Bei der zugrundeliegenden Studie sei der Grad der Lungen­überlastung mit Titandioxid­partikeln nicht richtig ermittelt worden, da nicht alle relevanten Gesichts­punkte in die Berechnung eingeflossen seien. beispiels­weise seien spezielle Eigen­schaften der Partikel nicht ausreichend berücksichtigt worden. Daher habe die Chemikalien­agentur falsche Schlüsse gezogen, die die EU-Kommission übernommen habe.

 „Intrinsische Eigenschaft“ Krebs zu erzeugen, fehlt

Außerdem dürfe ein Stoff nur als krebs­erregend eingestuft werden, wenn er tatsächlich die „intrinsische Eigenschaft“ habe, Krebs zu erzeugen. Titandioxid müsste also für sich genommen krebs­erregend sein. Hier dagegen besteht die Gefahr für Krebs laut Gericht nur in Verbindung mit bestimmten lungen­gängigen Titandioxid­partikeln, wenn sie in einem bestimmten Aggregat­zustand, einer bestimmten Form, einer bestimmten Größe und einer bestimmten Menge vorhanden seien. Das reicht demnach für die Einstufung als krebs­erregend nicht aus.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23.112022, Az. T-279/20, T-288/20 und T-283/20

Quellen: dpa/DAWR/ab,  DAWR > Titandioxid-Pulver zu Unrecht als krebserregend eingestuft < Deutsches Anwaltsregister