Corona-Erkrankung kein Arbeitsunfall bei Möglichkeit der Infektion im privaten Bereich
Eine Corona-Erkrankung stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Arbeitnehmer im privaten Bereich infiziert hat. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 erkrankte eine in einem kleinen Handwerksbetrieb in Baden-Württemberg beschäftigte Arbeitnehmerin an Corona. Aufgrund der Erkrankung beanspruchte sie die gesetzliche Unfallversicherung. Diese lehnte aber die Anerkennung eines Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass eine Infektion am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen sei. Die Arbeitnehmerin erhob schließlich Klage.
Das Sozialgericht Konstanz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz zu. Zwar könne eine Corona-Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dabei sei unerheblich, dass es zu massenhaften Infektionen kommt und eine Corina-Infektion somit als eine Allgemeingefahr einzustufen sei. Es fehle aber die Unfallkausalität. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie sich am Arbeitsplatz infiziert hat. Es habe auch die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen im Supermarkt, bestanden.
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.09.2022
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