Geändert DGUV Information 208-016 Die Verwendung von Leitern und Tritten
Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Daher ist vor der Verwendung einer tragbaren Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein.
In diesen Fällen ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z. B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes zwingend angezeigt. Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten. Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt. (Informationen zur Steigleitern finden Sie in der DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleiter).
Detailliertere Informationen finden Sie hier