Geändert Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Die Richtlinie 2004/37/EG ist umfassend geändert worden. Der Titel erhält folgende Fassung:
„Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates).“ Darüber hinaus wurden Änderungen wurden vorgenommen in den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 14, 15, 16, 17 und 18a. Zudem gab es Änderungen in den Anhängen II und III.
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