Geändert TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
Grundlage für diese TRGS sowie für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)1 in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur2.
Diese TRGS führt die Vorgaben der „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur bezüglich der nationalen Aspekte näher aus.
Der AGS hat eine Reihe von redaktionellen Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die in Form
einer Neufassung bekanntgemacht wurden.
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