Geändert TROS Laserstrahlung Teil „Allgemeines“ | Regel-Recht aktuell Geändert TROS Laserstrahlung Teil „Allgemeines“ – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)

Geändert TROS Laserstrahlung Teil „Allgemeines“

In Abschnitt 5.1 „Anforderungen und Aufgaben des LSB“ wird der Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Der LSB verfügt
1. über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung
oder
2. über eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung.
Der LSB besitzt die notwendigen Erfahrungen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 5 Absatz 2 der OStrV. Die konkreten Anforderungen an diese Erfahrungen und Fachkenntnisse hängen von der Anwendung und Komplexität der Laser-Einrichtung ab, für die er bestellt wird. Der LSB hat bereits eine praktische berufliche Tätigkeit ausgeübt.

Hinweis:

Der LSB kann über die in Abschnitt 5.1 Absatz 1 genannten Anforderungen hinaus zusätzlich nach § 2 Absatz 10 der OStrV fachkundig sein, vgl. auch Abschnitt 3.5 des Teils 1 der TROS Laserstrahlung.“

Detailliertere Informationen finden Sie hier