Geändert DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr – Regel-Recht aktuell
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Geändert DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr

Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind in Verbindung mit § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) alle Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und die so zu Gefährdungen der Versicherten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Diese Forderung wird in § 11 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ konkretisiert.

Die im vorliegenden DGUV Grundsatz 305-002 veröffentlichten Prüfgrundsätze sind das Ergebnis universeller Gefährdungsbeurteilungen für die im Einsatz und Übungsdienst der Feuerwehr üblicherweise verwendeten Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge und spiegeln somit den Stand der Technik wider. Sie dienen der Unterstützung der Personen, die die Prüfungen durchführen sowie derjenigen, die für die Organisation der Prüfungen verantwortlich sind.

Im Vergleich zu der vorherigen Fassung mit Ausgabestand September 2013 wurde die vorliegende Fassung vollständig überarbeitet, aktualisiert und korrigiert. Eine detaillierte Angabe der wesentlichen Änderungen finden sich eingangs der Schrift.

Detailliertere Informationen finden Sie hier