Geändert TRBS 1123 Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV
Die TRBS 1123 „Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit“ ist geändert worden.
- Im Abschnitt 2 wird der Absatz 3 gestrichen und wie folgt berichtigt: „(3) Explosionsschutzkonzept Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur 1. Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, 2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder zu 3. Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken. Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV.“
- Im Anhang 2 „Beispiele für prüfpflichtige Änderungen“ nach Tabelle „Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit“ werden die Fußnoten 2) und 3) wie folgt berichtigt: 2) An neu einzusetzenden Geräten etc. ist TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.3.3.1 Absatz 1 anzuwenden.
3) Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.4 zu berücksichtigen. Die Berichtigung der TRBS 1123 „Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV“, GMBl 2020, S. 370 [Nr. 19] wird aufgehoben.
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