Geändert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel trat am 20. August 2020 durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygienemaßnahmen, gegebenenfalls die Benutzung von Alltagsmasken/Atemschutz und sachgerechte Lüftung (AHA+L) die wichtigsten Instrumente. Betriebe, welche die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.
Die Aktualisierung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel trägt insbesondere der erweiterten Schutzformel „AHA+L“ Rechnung, so dass der Abschnitt „Lüftung“ der Regel überarbeitet und darüber hinaus klarstellende sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden.
Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet bis zum 30. April 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.
Zu mutterschutzrechtlichen Bewertungen von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 werden zudem Hinweise in einer Handreichung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJF) gegeben.
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