Neu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) | Regel-Recht aktuell Neu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) – Regel-Recht aktuell
Verordnungen

Neu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Seit 21. Januar 2021 gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Sie hat das Ziel, das Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Bislang gelten folgende Regeln:

  • Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Diese Regeln werden um folgende Punkte ergänzt.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst bis 15. März 2021.

Detailliertere Informationen finden Sie hier