Geändert TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B | Regel-Recht aktuell Geändert TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B

Die TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keim-zellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ ist geändert und ergänzt worden.

  1. In Nummer 4 wird Absatz 3 Nummer 6 wie folgt gefasst:„6. Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß TRGS 524.“
  2. In Nummer 4 wird Absatz 4 Nummer 3 wie folgt gefasst: „3. Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 „Laboratorien“ ausüben, es sei denn, es besteht nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 401 eine dermale Gefährdung durch Hautkontakt mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keim-zell-mutagenen Gefahrstoffen.“

Detailliertere Änderungen finden Sie hier