Neu Arbeitsschutzregel zu SARS-CoV-2
Die Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesarbeitsministerium haben unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine verbindliche SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erarbeitet. Diese konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz und orientiert sich am aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.
Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für Covid-19 gibt. Darüber hinaus beschreibt die Regel den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die Arbeitgeber  während der Epidemie berücksichtigen müssen. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zu SARS-CoV-2 werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.
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