Geändert TRGS 527 Tätigkeiten mit Nanomaterialien
Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oderenthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch (EU) 2018/1881 [1] . Die Europäische Kommission unter-scheidet dabei nicht zwischen etablierten und neuen Materialien.
Hinweis: Die BekGS 527 wurde grundlegend überarbeitet: – Der Anwendungsbereich wurde an die Verordnung (EU) Nr. 2018/1881 angepasst, somit gilt die TRGS 527 nicht für natürliche Nanomaterialien, insofern keine Tätigkeiten mit ihnen ausgeführt werden, und nicht für prozessbedingt entstehende Nanomaterialien.- Hinweise zur Identifizierung von Nanomaterialien sind in die Abschnitte 3.2 und 3.4 überführt und aktualisiert worden. Sie werden durch den neuen Anhang 1 zu Nanomaterialien in Produktunterlagen ergänzt. – Hilfestellungen zur Gruppeneinteilung von Nanomaterialien wurden in Abschnitt 3.3 zusammengeführt. – In Abschnitt 3.3.4 wurde der Beurteilungsmaßstab für GBS-Nanomaterialien eingeführt. – Hilfestellungen zur spezifischen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Nano-materialien wurden in Abschnitt 4.2 und 4.3 zusammengeführt und ergänzt. – Die Hinweise zu Schutzmaßnahmen sind in Abschnitt 5 überführt und aktualisiert worden. – Die Hilfestellungen zur Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen wurden in Abschnitt 6 zusam-mengefasst und aktualisiert. Sie werden durch Anhang 4 zum Benchmark-Level-Konzept des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV und durch Anhang 5 zur Ermittlung der Anzahlkonzentration faserförmiger Nanomaterialien ergänzt.
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