Gefahrentarif: „Sonstige Dienstleistungen“ sind keine „Wach- und Sicherheitsunternehmen“
Wach- und Sicherheitsunternehmen, die neben dem Wachdienst auch Dienstleistungen wie das Besetzen von Informations- und Auskunftsstellen bzw. Telefonzentralen anbieten, müssen vom zuständigen Unfallversicherungsträger mit einem anderen Gefahrentarif veranschlagt werden, wenn dafür gesonderte Personalstämme existieren. Das geht aus einem Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 3. Dezember 2015 (L 2 U 158/12) hervor.
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