Ein Unfall aus innerer Ursache ist nicht als Wegeunfall anzuerkennen | Regel-Recht aktuell Ein Unfall aus innerer Ursache ist nicht als Wegeunfall anzuerkennen – Regel-Recht aktuell
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Ein Unfall aus innerer Ursache ist nicht als Wegeunfall anzuerkennen

Wer als Student auf dem Weg zur Universität aus dem Stand ohne äußere Einwirkung umfällt und sich verletzt, erleidet keinen Wegeunfall und ist demnach auch nicht unfallversichert. Das geht aus einem Urteil des Bundesozialgerichts vom 17. Dezember 2016 (B 2 U 1/14 R) hervor.

Der Kläger war im Wintersemester 2008/2009 auf dem Weg zur Universität Bielefeld aus dem Stand auf einem Bahnsteig einer Straßenbahnlinie ohne äußere Einwirkung umgefallen. Er prallte mit dem Kopf auf den Boden und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und musste mehrmals operiert werden. Die zuständige Unfallkasse sah darin keinen Arbeitsunfall, da keine äußere Einwirkung erkennbar gewesen sei. Das Sozialgericht Detmold gab dem Kläger zunächst Recht (S 1 U 322/10), die Unfallkasse legte Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Dieses gab der Unfallkasse Recht. Ein Wegeunfall läge nicht vor, da der Schutzzweck der Wegeunfallversicherung allein Wegegefahren Rechnung trage, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem oder dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen ergeben. Weshalb der Kläger umgefallen sei, sei nicht mehr feststellbar. Allein durch das Umfallen und auf dem Boden Aufschlagen habe sich jedenfalls kein spezifisches Wegerisiko verwirklicht (L 15 U 563/12). Der Kläger legte Revision beim Bundessozialgericht ein. Diese hatte kein Erfolg. Das BSG bestätigte das Urteil des LSG.

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