Geändert DGUV Information 214-059 Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Information 214-059 Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten – Regel-Recht aktuell
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Geändert DGUV Information 214-059 Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten

Arbeiten, die mit Motorsägen ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, darf der Unternehmer nur Personen für Arbeiten mit der Motorsäge einsetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind.

Diese Schrift findet in Tätigkeitsbereichen Anwendung, bei denen die Motorsägenarbeit nicht im Vordergrund steht. Sie soll dazu dienen, der Unternehmensleitung und dem Lehrgangsträger Informationen über den Mindestumfang der Ausbildung zu geben. Die DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“ wurde vom Sachgebiet Straße, Gewässer, Forsten, Tierhaltung erarbeitet und vom Fachbereich Verkehr und Landschaft der DGUV verabschiedet. Ihre Inhalte sind zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abgestimmt.

Es besteht Kompatibilität der Ausbildungen Baumarbeiten im Gartenbau nach Unfallverhütungsvorschrift „Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen“ (VSG 4.2) und den Modulen der DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“. Die gegenseitige Anerkennung dieser vorgenannten Ausbildungen ist zwischen der SVLFG und der DGUV vereinbart.

Detailliertere Informationen finden Sie hier