Brauereinachmittag auf dem Oktoberfest nicht unfallversichert
Der aus Berlin stammende Kläger war von seiner Firma als Monteur bei einer Brauerei in München eingesetzt. Diese veranstaltete wie jedes Jahr in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Zu diesem waren die Mitarbeiter der Brauerei sowie die für sie tätigen Beschäftigten von Fremdfirmen eingeladen. Der Kläger nahm mit sieben weiteren Monteuren seiner Firma an der Veranstaltung teil. Auf dem Nachhauseweg kollidierte er alkoholisiert mit einem Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Fall landete schließlich vor dem Sozialgericht Berlin.
Dort machte der Kläger geltend, dass der Besuch des Oktoberfestes in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden und der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei gedient habe. Zugleich habe der Besuch die innerbetriebliche Verbundenheit gefördert, was sich auch daran zeige, dass seine Firma den Besuch gebilligt habe und dieser zum Teil auch während der bezahlten Arbeitszeit erfolgt sei.
Das Sozialgericht folgte nicht den Ausführungen des Klägers, sondern gab der Berufsgenossenschaft Recht. Damit der Wegeunfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, muss sich dieser auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können als versicherte Tätigkeit gewertet werden, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Zusätzlich muss die Anwesenheit aller Beschäftigten oder zumindest einer Abteilung gewünscht sein und der Arbeitgeber selbst (oder eine Person aus der Firmenleitung) muss ebenfalls anwesend sein.
Diese Kriterien erfüllte der Besuch auf dem Oktoberfest nicht. Veranstalter sei nicht die Firma des Klägers, sondern deren Kunde, die Brauerei gewesen. Die allermeisten Teilnehmer der Veranstaltung seien zudem keine Betriebsangehörigen der Firma des Klägers gewesen und ein Vertreter der Firmenleitung sei auch nicht anwesend gewesen. Auch dass der Arbeitgeber des Klägers den Besuch während der Arbeitszeit erlaubt habe, ändere nichts daran, dass dieser vor allem der Unterhaltung gedient habe. Aus diesen Gründen kam das Sozialgericht zu dem Schluss, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und der Teilnahme des Klägers am Brauereinachmittag kein Zusammenhang bestanden habe und gab der Klage deshalb nicht statt.
Sozialgericht Berlin, S 115 U 309/17
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