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Rechtsprechung und Urteile

Tankstopp ist nicht versichert

Der Kläger klagte vor dem Sozialgericht auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gegen seine Berufsgenossenschaft. Auf dem Nachhauseweg hatte er an einer Tankstelle gestoppt, um sein Mofa aufzutanken. Auf dem Tankstellengelände wurde er jedoch von einem anderen Fahrzeug gerammt und verletzt. Der Kläger erlitt eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft wollte das nicht als Wegeunfall anerkennen, der Versicherte klagte und verlor.

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht nur die versicherte Tätigkeit oder eine ihr unmittelbar vor- oder nachgelagerte Tätigkeit, die zur eigentlichen Tätigkeit in enger Beziehung steht und die im Sozialgesetzbuch ausdrücklich genannt werden. Das ist der Arbeitsweg. Wird dieser unterbrochen, erlischt gewöhnlich der Versicherungsschutz, wie viele andere Urteile zeigen.

Dieser Fall bildet hier keine Ausnahme. Das Gericht erkannte zwar an, dass das Tanken des Mofas eine Vorbereitungshandlung darstellt, um zur Arbeit zu gelangen. Doch Vorbereitungshandlungen seien trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und Versicherungsschutz bestehe nur ausnahmsweise, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit aufweisen, erklärte das Gericht und berief sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.04.2004, B 2 U 26/03 R. So sei die Behebung einer Störung, die auf dem Arbeitsweg auftritt, nur versichert, wenn der restliche Weg nicht auf andere Weise in angemessener Zeit zurückzulegen sei, zum Beispiel zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass der Kläger nur rund drei Kilometer von seiner Arbeitsstätte wohnt. Er hätte nach Ansicht des Gerichts in angemessener Zeit nach Hause laufen und das Mofa dabei schieben können, zumal in der Verhandlung nicht klar wurde, wie groß die Benzinreserve im Tank überhaupt noch sei. Laut Aussage des Klägers hätte die Tankanzeige erst nach Verlassen des Firmengeländes aufgeleuchtet. Das Gericht schloss daraus, dass der Kläger es auch ohne Tankstopp nach Hause geschafft hätte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Sozialgericht Stuttgart, Aktenzeichen S 1 U 2825/16