Wirtshausbesuch von Rehabilitanden keine Therapiemaßnahme – Arbeitsunfall abgelehnt
Geklagt hatte einer 53jährige Frau, die wegen einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung) im Herbst 2016 für drei Wochen zur Kur war. An einem Samstagabend war sie mit einigen Mitrehabilitanden in einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik. Auf dem Rückweg stolperte sie gegen 22:30 Uhr, fiel auf die linke Hand und brach sich den linken Ringfinger. Bei der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie machte geltend, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden.
Die Berufsgenossenschaft fragte in der Klinik nach und erhielt die Auskunft, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung der Rehabilitanden gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Die Patienten bekämen lediglich die allgemeine Empfehlung, Freizeitaktivitäten zusammen mit Mitpatienten ihrer Bezugsgruppe zu unternehmen. Die Gruppe sei auch nicht von medizinischem oder therapeutischem Fachpersonal der Klinik begleitet worden. Hierauf gestützt, lehnte die Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Auch die Richter des Landessozialgerichts gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Zwar stehen Personen, die auf Kosten eines Rehabilitationsträgers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nicht für jedwede Tätigkeit oder Aktivität während der Kur, sondern nur, wenn ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgeführten Reha-Maßnahmen besteht. Risiken, die einem Versicherten in dessen Freizeit begegnen, sind, wie auch zu Hause, nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Maßgeblich für den Senat war, dass der Ausflug nicht speziell der stationären Behandlung diente und auch nicht auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet war. Die Klägerin durfte die allgemeine Empfehlung zu Freizeitaktivitäten auch nicht entsprechend verstehen und hat dies auch nicht getan. Vorrangige Ziele und Zwecke des Ausflugs waren Entspannung, Genusserleben durch Essen und Trinken und Geselligkeit in „heimeliger Atmosphäre“ – wie die Klägerin selbst den Wirtshausbesuch beschrieben hatte. Der Spaziergang, die Einkehr in die Gaststätte und der anschließende Rückweg zur Reha-Klinik waren nicht ärztlich angeordnet oder therapeutisch überwacht und begleitet. Alleine die Empfehlung der Klinik, an solchen eigeninitiierten Aktivitäten teilzunehmen, ersetzt nicht die ärztliche Anordnung, Betreuung oder Überwachung. Irgendwelche Unterstützungsmaßnahmen seitens der Reha-Klinik wurden ebenfalls nicht unternommen, sondern das „ob“, das „wann“, das „wie“ und das „wohin“ dieser Aktivität war allein Sache der Eigeninitiative der Rehabilitanden.
Urteil vom 23.03.2018, Aktenzeichen L 8 U 3286/17
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