Tätigkeiten als Vereinsmitglied sind nicht unfallversichert
Der Verstorbene war bei einem Fackelumzug als Ordner seines Karnevalvereins eingesetzt. Er begleitete den Umzugswagen und sollte dafür sorgen, dass niemand zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelangen kann. Damit sollte die Sicherheit von Zuschauern und weiteren Teilnehmern gewährleistet werden. Der Veranstalter des Fackelumzugs verpflichtete alle teilnehmenden Gruppen, dafür jeweils zwei Personen zusätzlich zu den eigenen Zugordnern abzustellen.
Der Verstorbene lief am Tag des Umzugs neben dem Wagen seines Vereins. Im Bereich einer engen Kurve hielt der Verstorbene einen zu geringen Abstand zum Wagen, wurde von diesem erfasst und tödlich verletzt. Bei der Obduktion fanden die Ärzte einen Blutalkoholgehalt von 1,81 Promille. Die Witwe meldete den Unfall der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall. Diese lehnte das ab.
Der Ehemann der Witwe habe keinen Arbeitsunfall erlitten, da er weder bei seinem Verein beschäftigt noch für diesen wie ein Beschäftigter tätig gewesen sei. Der Unfall sei aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft passiert. Tätigkeiten, die im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft ausgeführt würden, stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Witwe klagte gegen den Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft, damit der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Das Sozialgericht Hamburg folgte jedoch der Argumentation der Berufsgenossenschaft und wies die Klage ab. Dagegen legte die Witwe Berufung vor dem Landessozialgericht Hamburg ein. Auch dort hatte sie keinen Erfolg. Das Landessozialgericht lehnte die Berufung als unbegründet ab. Es handele sich um keinen Arbeitsunfall. Der Verstorbene habe keine versicherte Tätigkeit ausgeübt, da er weder mit dem Veranstalter des Fackelumzugs als auch seinem Verein in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Er sei auch nicht als Wie-Beschäftigter tätig gewesen. Er habe freiwillig an dem Umzug teilgenommen und sei als Begleitperson nur aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft eingesetzt geworden. Ein Arbeitsunfall liege deshalb nicht vor. Eine Revision wird nicht zugelassen.