Schadensersatz gibt es nur bei entsprechendem Nachweis
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einen Unfallverursacher auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Der Angeklagte hatte im März 2014 einen Verkehrsunfall verursacht und hatte dabei eine Angestellte des Klägers verletzt. Diese soll sich dabei ein Schleudertrauma zugezogen haben und war einen Monat arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber verklagte daraufhin den Unfallverursacher auf Schadensersatz für seine geleisteten Entgeltfortzahlungen.
Das Amtsgericht Homburg folgte der Argumentation des Kläger und gab der Klage statt. Die Frau sei infolge des Unfalls arbeitsunfähig gewesen. Ob sie wirklich ein Schleudertrauma davon getrragen habe, sei unerheblich. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Landgericht Saarbrücken ließ die Berufung zu und gab dem Angeklagten schließlich Recht. Für einen Schadensersatz komme es auf den Nachweis an, dass die erlittene Verletzung durch den Unfall verursacht worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringe diesen Nachweis nicht. Um einen zivilgerichtlichen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, brauche es aber einen eindeutigen Nachweis. Dieser habe hier nicht vorgelegen, weshalb das Landgericht den Fall zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückgewiesen hat.