Geändert TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“
Die TRGS 905 ist geändert und ergänzt worden und zwar wie folgt:
- In Nummer 1 wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst: „(4) Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen gelten die Beschäftigungsbeschränkungen nach Mutterschutzgesetz bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz.“
- In Nummer 3 wird in der Liste der Eintrag zu Blei-Metall gestrichen.
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